Satzungsordnung Edunovo

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein trägt den Namen Edunovo.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt deshalb den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Mühlenbecker Land OT Schildow.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Vereinszweck)

  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke nach §52 AO, nämlich die Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe (Abs. 2 S.1 Nr. 7). Ziel ist es, für junge Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu schaffen und damit die Bildungsgerechtigkeit zu fördern.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Durchführung von Veranstaltungen, beispielsweise Diskussionsrunden sowie regelmäßige Workshops zu Wirtschaftsthemen, sowohl in digitaler Form als auch in Präsenz an Schulen
    • Herausgabe einer Vereinszeitschrift in digitaler Form
    • Erstellung von Informationsmaterial zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Themen
    • Führung einer Website, einer App und Social-Media-Kanälen
    • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  3. Der Verein arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 (Selbstlosigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Es kann hauptamtliche und ehrenamtliche Mitglieder geben, die Entscheidung darüber trifft der Vorstand im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten und lässt diese bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen. Mitglieder des Vorstandes und der Kassenwart können keine hauptamtlichen Mitglieder sein.
  5. Mitglieder als auch Nichtmitglieder können nach Genehmigung des Vorstands Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Auslagen in nachgewiesener Höhe haben. Diese Genehmigung ist vorläufig bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Das Verbot der Selbstkontrahierung nach §181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen oder nach Pauschalbeträgen im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen lohnsteuerlichen Regelungen für Arbeitnehmererfolgen.
  6. Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig, hat jedoch Anspruch auf Ersatz der ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehenden Aufwendungen. Wenn eine für ein Ehrenamt angemessene Stundenzahl
    überschritten wird, kann die Mitgliederversammlung eine finanzielle Entschädigung veranlassen.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts werden, welche die Projekte des Vereins finanziell oder ideell unterstützen oder sich ihm verbunden fühlen. Mitglieder und Fördermitglieder haben den Verein unverzüglich über Änderungen ihres Namens oder ihrer Adresse zu informieren. Erklärungen gegenüber dem Mitglied gelten bei Versendung per Post drei Werktage nach Absendung, bei Versendung per E-Mail einen Werktag nach Absendung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds als zugegangen.
  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein gemäß den in §2 formulierten Zielen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Mit der Aufnahme erkennt das Fördermitglied die Vereinssatzung an. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  5. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person oder des Vereins.
  6. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Schriftform ist per E-Mail gewährt.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    • sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
    • es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
    • eine objektiv feststellbare Inaktivität vorliegt
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen endgültig.

§ 5 (Beiträge)

  1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
  2. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

§ 6 (Organe des Vereins)

  1. Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • das Kuratorium

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern; auch eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Mit einfachem Beschluss des Vorstands kann der Vorstand um bis zu zwei weitere Positionen erweitert werden, diese haben das Amt für maximal ein Jahr inne, eine Wiederwahl ist möglich. Diese Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Zudem können die zwei weiteren Positionen jederzeit mit einem einfachen Beschluss des 1. und 2. Vorsitzenden aus ihrer Position entlassen werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die genannten Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten einzeln, im Übrigen je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, falls nur ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen wird, ist dieses folglich nicht vertretungsberechtigt.
  4. Bei Niederlegung des Vorstandsamtes erfolgt eine zeitnahe Nachbesetzung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, besondere Aufgaben
    unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschlüsse für deren Bearbeitung
    oder deren Vorbereitung einsetzen.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Zusammentritt kann persönlich,
    telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen. Er ist beschlussfähig, wenn
    mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, davon muss mindestens einer der
    1. oder 2. Vorsitzende sein. Beschlüsse können darüber hinaus per E-Mail
    gefasst werden.
  8. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
    zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei
    nur zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand nur bei
    Einstimmigkeit beschlussfähig.
  10. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
    Tätigkeit, so können hauptamtliche Angestellte für die Vereinsämter durch den
    Vorstand bestellt werden.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet so oft wie es erforderlich ist, in
    der Regel einmal im Jahr, statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
    mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail
    unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
    einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
    einzuberufen. Das Einladungsschreiben ist schriftlich oder per E-Mail an die
    Mitglieder zu versenden. Es gilt dem Mitglied mit der rechtzeitigen Absendung
    als zugegangen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
    spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
    Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Die Mitgliederversammlung findet, wenn nicht anders in der Einladung
    bestimmt, online mittels einer Video- oder Telefonkonferenz statt.
  5. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die
    Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer
    festgelegten Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die bis zum
    Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  6. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf
    und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere
    gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  7. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung
    der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein
    Versammlungsleiter von einem der beiden Vorsitzenden bestimmt. Der
    Schriftführer wird von dem Versammlungsleiter festgelegt.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (mit Ausnahme von
    Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins) werden mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt ist
    jedes ordentliche Mitglied. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist
    zulässig und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die
    Schriftlichkeit ist auch durch E-Mail gegeben.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis
    über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf
    der Verhandlung, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
    und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  11. Die Mitgliederversammlung soll mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen beschließen, für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer zu
    wählen. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 (Satzungsänderung, Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
    Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
    Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
    stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der
    Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit
    von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Lediglich zur
    Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
    außer Betracht.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
    Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
    Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
    Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
    Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur dessen Vermögen. Eine
    persönliche Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein und seinen
    Mitgliedern tritt nur bei grober Fahrlässigkeit ein.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung.

§10 (Kuratorium)

  1. Der Verein kann ein Kuratorium wählen. Dem Kuratorium sollen fachlich
    qualifizierte Persönlichkeiten, Hochschulangehörige und Unternehmer
    angehören. Das Kuratorium unterstützt den Vereinszweck ideell und/oder
    materiell und fördert die Beziehungen des Vereins zur Öffentlichkeit. Die
    Mitglieder des Kuratoriums werden auf eigenen Antrag vom Vorstand gewählt,
    sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Diese Entscheidung kann von der
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
    Stimmen widerrufen werden. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet durch
    eine schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds. Ein eventueller Ausschluss
    eines Mitglieds aus dem Kuratorium ist mit einem einfachen Beschluss des
    Vorstands zu beschließen.

§11 (Sprachliche Gleichstellung)

  1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle
    Geschlechter.

Mühlenbecker Land OT Schildow, den 25.10.2025

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